- 1.
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Aufgaben des Nutzerausschusses
- 1.1
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Der Nutzerausschuß nimmt die ihm übertragenen Aufgaben gemäß der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung wahr.
- 1.2
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1Die Angelegenheiten werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Nutzer geregelt.
- 1.3
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1Kommt trotz ordnungsgemäßer Zuleitung einer Beschlußvorlage an den Nutzerausschuß kein Beschluß zustande, gilt dies als Zustimmung zur Beschlußvorlage.
- 2.
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1Mitglieder des Nutzerausschusses
- 2.1
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Mitglied des Nutzerausschusses ist jeder Nutzer, der gewerbsmäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftweg von oder zu diesem Flugplatz befördert.
- 2.2
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1Luftfahrtunternehmer gemäß 2.1, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit unter 10 Tonnen Höchststartgewicht oder ohne Motorantrieb oder mit weniger als 20 Sitzplätzen betreiben oder die weniger als 10 Starts bzw.
2Landungen an diesem Flugplatz innerhalb der letzten abgeschlossenen Flugplanperiode aufweisen, können sich nur durch einen gemeinsamen Vertreter vertreten lassen.
3Dieser ist Mitglied des Nutzerausschusses.
- 2.3
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1Jedes Mitglied kann entscheiden, ob es sich bei den Sitzungen des Ausschusses vertreten lassen möchte.
2Mit der Vertretung betraut werden können Mitglieder oder Luftfahrtorganisationen.
3Ein Vertreter darf nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmen auf sich vereinigen.
- 3.
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1Organisation
- 3.1
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Die Sitzungen des Nutzerausschusses werden vom Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
- 3.2
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1Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden durch die Mitglieder aus ihrer Mitte für jeweils zwei Jahre gewählt.
2Sie vertreten den Nutzerausschuß gegenüber Dritten.
3Das Nähere regelt der Nutzerausschuß.
- 3.3
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1Verantwortlicher Organisator für die Durchführung der Sitzungen des Nutzerausschusses ist die Luftfahrtbehörde oder der Flugplatzunternehmer, soweit ihm die Luftfahrtbehörde diese Aufgaben übertragen hat.
- 3.4
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1Der Organisator ist zuständig für die Erstellung von Einladung und Tagesordnung, für die schriftliche oder elektronische Protokollierung der Sitzungen des Nutzerausschusses sowie für die Bereitstellung des Sitzungsraumes.
2Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von drei Wochen, es sei denn, der Vorsitzende hält eine kürzere Frist für geboten.
3Der Termin der Sitzung wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festgelegt.
4Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
- 3.5
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1Die Sitzung des Nutzerausschusses wird vom Organisator mindestens einmal im Jahr einberufen.
2Sie muß vom Organisator einberufen werden, wenn- -
die Mitwirkung des Nutzerausschusses gemäß 1.1 erforderlich ist oder
- -
dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Mitglieder des Nutzerausschusses verlangt wird oder
- -
der Vorsitzende aus anderen Gründen die Einberufung für erforderlich hält.
- 4.
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1Beschlußfassung
- 4.1
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Beschlüsse einschließlich Wahlen können nur gefaßt werden, wenn die geplante Beschlußfassung mit der Tagesordnung vorab bekanntgemacht worden ist.
- 4.2
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1Der Nutzerausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder auf der Sitzung vertreten sind.
- 4.3
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1Ist Beschlußfähigkeit nicht gegeben, beruft der Vorsitzende eine neue Sitzung mit dem gleichen Gegenstand ein.
2Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- 4.4
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1Die Beschlußfassung zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie zur Geschäftsordnung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Nutzerausschusses.
2Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
3Bei einer Entscheidung über die Geschäftsordnung ist eine Vertretung mit Ausnahme der Vertretung gemäß 2.2 nicht zulässig.
- 4.5
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1Alle anderen Beschlüsse werden aufgrund von Stimmrechten, deren Gewichtung sich am Anteil des entsprechenden Nutzers am Gesamtverkehrsaufkommen der letzten abgeschlossenen Flugbahnperiode dieses Flugplatzes orientiert, gefaßt.
2Ein einzelner Nutzer oder ein Mitglied gemäß 2.2 darf dabei nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmenanteile auf sich vereinigen.
3Das Nähere regelt der Nutzerausschuß.
- 5.
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1Kosten
- 5.1
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Jedes Mitglied trägt seine Kosten selbst. 1Die Auslagen für Organisation, Vorlagen und Abwicklung werden auf die Mitglieder umgelegt.
2Das Nähere zum Umlageverfahren regelt der Nutzerausschuß.
- 6.
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1Nutzerausschüsse bei kleineren Flugplätzen
Die zuständigen Luftfahrtbehörden können für Flugplätze mit weniger als 2 Millionen Fluggästen im Jahr vereinfachte Regelungen treffen, mit denen die Rechte der Nutzer auf andere Weise sichergestellt werden.
2Diese Regelungen müssen dem Sinn der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung und der vorstehenden Anforderungen an eine Geschäftsordnung entsprechen.